Handicap
-und KFZ-Steuer

Was wir jetzt alles machen müssen:

Schwerbehinderte Kfz-Halter bekommen Steuernachlass nach § 3a KraftStG. Je nach Behinderung können dies 50% oder 100% sein. Im Fokus der Steuervergünstigung steht immer die Fortbewegung des behinderten Menschen. Dieser kann das Kfz für seine beruflichen und privaten Zwecke einsetzen. Auch Minderjährige kommen als Kfz-Halter in Betracht. Keine steuerliche Rolle spielt, wer der Besitzer des Autos ist. Kfz-Steuer ist Ländersache. Bei gewerblicher Nutzung oder Fahrten durch Dritte verstehen die Finanzämter wenig Spaß.

Kfz-Steuer-Befreiung (zu 100%)

für Kraftfahrzeughalter mit Schwerbehindertenausweis und Merkzeichen "H", "Bl" oder "aG" (für "hilflos", "blind" oder "außergewöhnlich gehbehindert")


Kfz-Steuer-Ermässigung (zu 50%)

für Kraftfahrzeughalter, die mit orangefarbenen Flächenaufdruck im Schwerbehindertenausweis nachweisen, daß sie die Voraussetzungen für die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) erfüllen. Die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung vermerkt das Finanzamt im Beiblatt des Schwerbehindertenausweis.

Die Steuervergünstigung gibt es nur für ein Fahrzeug und auf Antrag. Es muß sich dabei nicht unbedingt um ein Auto handeln, auch ein Wohnmobil oder Motorrad sind denkbar. Bei einem Fahrzeugwechsel duldet das Finanzamt innerhalb einer Vier-Wochen-Zeitraums zwei steuerbegünstigte Fahrzeuge. 

 

Links

Fahrergutachten
Fahrzeugumbauten
PARAVAN-Umbauten
Verordnung über Kraftfahrzeughilfe
zur beruflichen Rehabilitation

Handicap und KFZ-Steuer

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