Mobilitätspaket Teil I – Neue Standarts für den EU-Weiten Güterverkehr

Mit dem Mobilitätspaket I wird der Güterverkehr EU-weit fairer, effektiver und sicherer! Wir haben dreieinhalb Jahre lang hart verhandelt. Davon profitieren jetzt vor allem unsere Lkw-Fahrerinnen und Fahrer, die in der Corona-Krise einen harten und tollen Job machen. Für unsere Lkw-Fahrer bedeutet das unter anderem, dass sie ihre regelmäßigen Wochenruhezeiten nicht mehr in den Lkw-Kabinen verbringen müssen.

Andrea Scheuer

Das sind die wichtigsten Neuerungen im Mobilitätspaket I:

  1. Künftig gilt EU-weit ein ausdrückliches und absolutes Verbot, die reguläre Wochenruhezeit im Fahrzeug zu verbringen. Die Regelung sorgt für Rechtsklarheit.
  2. Wöchentliche Ruhezeiten: Fahrer im internationalen Verkehr dürfen zwei verkürzte Wochenruhezeiten hintereinander einlegen. Die Verkürzung muss anschließend entsprechend ausgeglichen werden.
  3. Die Unternehmen werden verpflichtet, Touren im grenzüberschreitenden Verkehr so zu organisieren, dass Fahrer regelmäßig spätestens alle vier Wochen an den Unternehmenssitz oder ihren Wohnsitz zurückkehren können.
  4. Bis spätestens 2025 müssen alle schweren Nutzfahrzeuge (Lastkraftwagen, Busse) mit dem intelligenten Fahrtenschreiber der sogenannten zweiten Version aus- bzw. umgerüstet werden. Ziel ist eine effizientere Kontrolle und Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten.
  5. Auch die Kabotagevorschriften werden reformiert. Beibehalten wird die Regelung, dass innerhalb von sieben Tagen drei Kabotagebeförderungen durchgeführt werden dürfen. Neu ist, dass anschließend eine sogenannte Cooling-Off-Zeit von vier Tage eingehalten werden muss. Erst nach Ablauf dieser vier Tage dürfen erneut Kabotagebeförderungen im selben Mitgliedstaat durchgeführt werden. Diese Regelungen sollen in Zukunft auch für leichte Nutzfahrzeuge ab 2,5 t gelten.
  6. Neu ist außerdem die regelmäßige Rückkehrpflicht der Fahrzeuge in den Niederlassungsmitgliedstaat alle acht Wochen. Damit sollen „Briefkastenfirmen“ verhindert werden.
  7. Rechtsklarheit herrscht nun auch bei der Anwendung der speziellen Entsenderegelungen für Berufskraftfahrer. Hier wurden im Rahmen des Mobilitätspakets Teil I spezielle Regelungen für die Berufskraftfahrerinnen und -fahrer geschaffen – unter anderem zum Mindestlohn und zum Urlaubsanspruch.
  8. Leichte Nutzfahrzeuge ab 2,5 t werden in Zukunft in die Regelungen zum Marktzugang sowie zu den Lenk- und Ruhezeiten und zum Tachographen einbezogen.

  16. Juli 2020
  von: oliver
  Kategorie: Berufskraftfahrer

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