Überblick: Neuerungen der EU-Berufskraftfahrer-Richtlinie


15 Jahre nach Einführung der Berufskraftfahrer-Richtlinie 2003/59/EG sieht die überarbeitete
Fassung umfangreiche Änderungen vor. Sie müssen bis 23. Mai 2020 in nationales Recht umgesetzt
werden. Hier finden Sie die Veröffentlichung der Richtlinie im Amtsblatt der Europäischen Union
zum Download. Das sind die wesentlichen Neuerungen der Richtlinie:

Ausnahmen:

Unternehmen im Gartenbau sowie der Forst-, Fischerei- und Landwirtschaft sollen von den Regelungen befreit sein, sofern die Güterbeförderung für das eigene Unternehmen erfolgt und
das Fahren nicht die Hauptbeschäftigung des Fahrers ist (neu definiert :nicht mehr als 30 Prozent).

Anrechnung:

Die Mitgliedstaaten können künftig auch eine Option ziehen, nach der z.B. ADR-Kurse
oder Kurse zum Umgang mit mobilitätseingeschränkten Personen auf die BKF-Weiterbildung mit bis
zu 7 Stunden angerechnet werden.

Blended Learning:

Bis zu 12 der insgesamt 35 Stunden in der Weiterbildung sollen als E-Learning
unter der Regie der Ausbildungsstätte angeboten werden können. Das gilt auch für einen Teil der
Ausbildung der beschleunigten Grundqualifikation. -Anfrage wurde gestellt, noch nicht bestätigt-

Simulatoreinsatz:

In der beschleunigten Grundqualifikation können weiterhin bis zu 4 Stunden an
leistungsfähigen Simulatoren stattfinden. Explizit genannt werden Simulatoren auch bei der
Weiterbildung. So sind leistungsfähige Simulatoren ebenfalls in der Weiterbildung einsetzbar.

Elektronisches Register:

Es soll ein zentrales elektronisches Register geben, im Artikel 10a als
Durchsetzungsnetz bezeichnet, über das die Kontrollbehörden ab dem 23. Mai 2021 europaweit
Zugriff auf „ausgestellte und entzogene Befähigungsnachweise“ erhalten sollen.

Liste der Kenntnisbereiche:

Auch die Inhalte werden überarbeitet und um Themen wie die
Verwendung von Fahrassistenzsystemen erweitert. Zudem gibt es einen neuen Kenntnisbereich 1.3a,
der das Thema Gefahrenwahrnehmung zum Gegenstand hat.

Hinweis:

Bei der Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht gibt es für die Mitgliedstaaten
zahlreiche Optionen

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